Landkreis Osterholz. Die Mitgliederversammlung – auch als Jahreshauptversammlung bekannt – ist im Vereinsrecht das wichtigste Organ. Schreibt die Satzung zum Beispiel explizit vor, dass die Zusammenkunft alle zwölf Monate erfolgen muss, kann eine Absage rechtlich problematisch sein. Das gelte vor allem bei "dringendem Handlungsbedarf", erklärt Cord-Heinrich Gruß vom Amtsgericht Walsrode, das in Vereinssachen für den Landkreis Osterholz zuständig ist. Ein dringender Fall könnte zum Beispiel vorliegen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden müsse. In der Praxis kommt es aber offensichtlich sehr selten vor, dass Vereinsmitglieder wegen entfallener Versammlungen rechtliche Schritte einleiten. Im vergangenen Jahr habe es keinen solchen Fall im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Walsrode gegeben, so Gruß.
Entlastung für die Vereine hat das Bundesgesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie geschaffen, das Ende März 2020 in Kraft getreten ist. Es erlaubt den Vereinen, ihre Versammlungen virtuell oder in Form schriftlicher Abstimmungen durchzuführen. Gruß zufolge steht das Gesetz vor einer Verlängerung bis Ende 2021. Dass dennoch viele Vereine auf die Versammlung verzichtet haben, legen die Zahlen für das Jahr 2020 nahe. Beim Amtsgericht Walsrode heißt es, die Anzahl der eingereichten Beurkundungen im Vereinsregister sei gegenüber 2019 um etwa 25 Prozent zurückgegangen. Gesonderte Zahlen für den Landkreis Osterholz würden nicht erhoben. Eine Beurkundung durch einen Notar ist zum Beispiel notwendig, wenn ein neues Vorstandsmitglied gewählt oder die Satzung des Vereins geändert wird.